(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist auf Grund von Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Zielen zulässig, wenn
- sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu erteilen;
- sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist;
- sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden erforderlich erscheint;
- die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person offensichtlich entgegenstehen;
- sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der internen Revision, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient; der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist;
- sie zu Aus- und Fortbildungszwecken erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 unterbleibt abweichend von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Information der betroffenen Person über die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde. Die Gründe für ein Absehen von der Information sind zu protokollieren. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Sind personenbezogene Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so tritt an die Stelle der Trennung ein Verwertungsverbot nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Daten, die nicht dem Zweck der jeweiligen Verarbeitung dienen.
(5) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 14 Absatz 1 vorliegen.