Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 – Gegenstand und Ziele

  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

 

Passende Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Artikel

 

1) Schutz personenbezogenen Daten als Grundrecht

2) Wahrung von Grundrechten, Grundfreiheiten sowie Schutz personenbezogener Daten

3) Harmonisierung durch Richtlinie 95/46/EG

4) Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Bezug auf andere Grundrechte

5) Unionsrecht in Bezug auf Datenaustausch

6) Wahrung des Datenschutzniveaus

7) Kontrolle und Sicherheit als Vertrauensbasis

8) Aufnahme in Recht der Mitgliedstaaten

9) Unterschiede im Schutzniveau bei der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG

10) Gleichwertiges Schutzniveau in den Mitgliedsstaaten

11) Befugnisse und Sanktionen

12) Erlass von Vorschriften