Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
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§ 8 - Missbrauch von Telekommunikationsanlagen

(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem
Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder
auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das
nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder
das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.


(2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine
Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig
erkennbar ist.


(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für
denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunikationsanlage

  1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 erlangt,
  2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 5 erlangt, sofern
    und solange er die Weisungen des anderen Berechtigten über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Telekommunikationsanlage auf Grund eines Dienst- oder
    Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
  3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
  4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
  5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
  6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich abliefert an
    den Verlierer, den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach Absatz 5 oder die
    für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle,
  7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich einem
    Berechtigten nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,

(4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner
nicht für eine Telekommunikationsanlage, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils
dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt
über eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,
  2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und,
    wenn die Telekommunikationsanlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese,
  3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Telekommunikationsanlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.


(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen von
Absatz 1 zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder zum Zweck der Lehre über oder der Forschung an entsprechenden Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanlagen genehmigt
hat, und nicht für technische Mittel von Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermittlungsmaßnahmen einsetzen.


(6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass sie
geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt
abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.