§ 36 - Datengeheimnis
¹Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). ²Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. ³Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.