§ 14 - Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) ¹Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
- eine solche für den Verarbeitungsvorgang bereits vom fachlich zuständigen Ministerium oder einer von diesem ermächtigten öffentlichen Stelle durchgeführt wurde und dieser Verarbeitungsvorgang im Wesentlichen unverändert übernommen wird oder
- der konkrete Verarbeitungsvorgang in einer Rechtsvorschrift geregelt ist und im Rechtsetzungsverfahren bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt ist, es sei denn, dass dies in der Rechtsgrundlage ausdrücklich bestimmt ist.
²Die Ministerien stellen den öffentlichen Stellen die Ergebnisse der von ihnen und der von ihnen ermächtigten öffentlichen Stellen durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Verfügung.
(2) ¹Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das auch zum Einsatz durch andere öffentliche Stellen bestimmt ist, so führt sie, sofern die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bei diesem Verfahren vorliegen, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/679 durch. ²Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Datenschutz-Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben.