Artikel 63 – Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Passende Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Artikel
135) Kohärenzverfahren – Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung