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Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Passende Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Artikel

 

82) Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten