Artikel 15 -Ernennung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 DSGVO)
(1) ¹Der Landesbeauftragte nach Art. 33a der Verfassung ist zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen.
²Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit.
³Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags.
(2) ¹Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten erstreckt sich nicht auf
- Akten zu einer Sicherheitsüberprüfung, soweit die betroffenen Personen der Aufsicht schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen widersprochen haben,
- personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten, die Aufsicht bei bestimmten Vorgängen und in bestimmten Bereichen wahrzunehmen; der Landesbeauftragte berichtet insoweit ausschließlich an die Kommission.
²Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen in allgemeiner Form über ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.
(4) ¹Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. ²Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.