Artikel 11 - Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
¹Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis).
²Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.