(1) ¹Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich solcher nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bestimmten wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken ist zulässig, soweit dies für die Durchführung der wissenschaftlichen oder historischen Forschung erforderlich ist, insbesondere der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, und wenn das öffentliche, insbesondere das wissenschaftliche oder historische Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung erheblich überwiegt. ²Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmten wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sind diese zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. ³Ist dies nicht möglich, sind sie zu pseudonymisieren. ⁴Die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind getrennt zu speichern. ⁵Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies zulässt.
(2) ¹Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger der Daten keine Anwendung finden, dürfen diesem nur personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die übermittelten Daten nur zu den bereits bestimmten Forschungszwecken zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 1 und 3 einzuhalten. ²Die übermittelnde Stelle unterrichtet die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz.
(3) Die wissenschaftliche oder historische Forschung betreibenden Stellen dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten nur veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(4) Ein Anspruch auf Auskunft nach Artikel 15, auf Berichtigung nach Artikel 16, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit und solange die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.