Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
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  3. Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person

Artikel 16 – Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Passende Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Artikel

 

65) Recht auf Berichtigung und "Vergessenwerden"