- Hilfe-Center
- LDSG
- LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
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Allgemeine Hilfen
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Robin Data ComplianceOS®
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DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
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BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
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TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
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- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
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- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 9 - Beschränkung der Auskunftspflicht
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die betroffene Person nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht zu informieren ist.
(2) Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden und bei denen die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen. Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch die hiermit verbundene Offenlegung die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden. Die wesentlichen Gründe der Ablehnung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Sind die Daten in Akten enthalten, kann der betroffenen Person anstelle einer Auskunft auch Akteneinsicht gewährt werden.