Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
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§ 7 - Verlangen eines amtlichen Ausweises

(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 können im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern eines Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die
Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben
des Endnutzers erforderlich ist. Die Pflicht nach § 171 des Telekommunikationsgesetzes
bleibt unberührt.


(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes nutzen.


(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt werden. Die Kopie ist unverzüglich
nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Endnutzers
zu vernichten. Andere als die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei
nicht verarbeitet werden.