- Hilfe-Center
- LDSG
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
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Allgemeine Hilfen
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Robin Data ComplianceOS®
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DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
-
BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
-
TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
- BbgDSG – LDSG Brandenburg
- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
- HDSIG — LDSG Hessen
- HmbDSG — LDSG Hamburg
- LDSG-BW — LDSG Baden-Württemberg
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- LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
- NDSG — LDSG Niedersachsen
- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 6 - Automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung gespeicherter personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ermöglicht, ist zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung von Zwecken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist frühzeitig zu unterrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 entsprechend.
(5) Für die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.