Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
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§ 5 - Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche
Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die
für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.


(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt
werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.


(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.