(1) Teil 2 dieses Gesetzes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen). Unbeschadet der Regelung des Satzes 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, gilt sie als öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie Befugnisse der Verwaltung übertragen bekommen haben und hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(3) Für den Landtag gilt Teil 2 dieses Gesetzes, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
(4) Für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt Teil 2 dieses Gesetzes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(5) Teil 2 dieses Gesetzes findet mit Ausnahme des Kapitels 3 Abschnitt 1, des Kapitels 5 und des § 32 keine Anwendung, soweit
- wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden,
- Landesbetriebe oder
- der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, und die NRW.BANK,
personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Soweit Hochschulen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) wahrnehmen findet Satz 1 keine Anwendung.
Soweit dieses Gesetz nach Maßgabe von Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die Vorschriften für nicht-öffentliche Stellen mit Ausnahme der §§ 4, 22, 26 bis 28 Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes vor. Regeln Rechtsvorschriften einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 22-24 und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) vom 9.1.1907, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16.2.2001 in seiner jeweils geltenden Fassung, bleiben für die nach § 5 unter dieses Gesetz fallenden Stellen unberührt.
(8) Auf Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Teil oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung sind die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz nach § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(9) Für Verarbeitungen, die nicht dem Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen, gelten die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.