- Hilfe-Center
- LDSG
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
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Allgemeine Hilfen
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Robin Data ComplianceOS®
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DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
-
BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
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TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
- BbgDSG – LDSG Brandenburg
- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
- HDSIG — LDSG Hessen
- HmbDSG — LDSG Hamburg
- LDSG-BW — LDSG Baden-Württemberg
- LDSG-RLP — LDSG Rheinland-Pfalz
- LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
- NDSG — LDSG Niedersachsen
- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 48 - Benachrichtigung betroffener Personen
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
- die in § 47 genannten Angaben,
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung soweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie es
- die Erfüllung der in § 35 genannten Aufgaben,
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
- Rechtsgüter Dritter,
4.die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder des Landes sowie
- die Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
erfordern, wenn das Interesse des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst
oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt ist, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 49 Absatz 8 entsprechend.