LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
  1. Hilfe-Center
  2. LDSG
  3. LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein

§ 44 - Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.