(Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
- die in § 40 genannten Angaben,
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) Der Verantwortliche kann die Benachrichtigung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Benachrichtigung
- behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährdet werden,
- die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung gefährdet werden,
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder
- die Rechtsgüter Dritter gefährdet werden
und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Benachrichtigung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung der Benachrichtigung nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 6 entsprechend.