(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die folgenden Aufgaben:
- die Anwendung dieses Gesetzes und die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen,
- die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und aufzuklären,
- den Landtag, die im Landtag vertretenen Fraktionen, die Landesregierung, die Kommunen und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen nach diesem Gesetz sowie aus den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten zu sensibilisieren,
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer nach Maßgabe dieses Gesetzes und der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
- sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbands gemäß § 50 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
- mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zu gewährleisten,
- Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
- maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- Beratung in Bezug auf die in § 57 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten,
- die Aufgaben nach § 45 Abs. 7 und § 48 wahrzunehmen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt für die betroffene Person und für die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder besonders wegen häufiger Wiederholung exzessiven Anträgen kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Beweislast dafür, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der verhängten Sanktionen enthalten kann. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Landtag sowie der Landesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.