Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
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§ 4 - Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem
Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch
den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die
zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.