LDSG-RLP — LDSG Rheinland-Pfalz
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§ 32 - Nachweis der Einhaltung durch den Verantwortlichen

Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der in den §§ 28, 30 und 31 geregelten Bestimmungen verantwortlich und hat deren Einhaltung nachzuweisen.