Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
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§ 3 - Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
  1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
  2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
  3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
  4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie
begründet worden ist.


(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über
das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer
technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen,
die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die
Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.


(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber
der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.