(Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679)
(1) Für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten über Arbeitnehmer und Auszubildende, die in einem privatrechtlich ausgestalteten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer öffentlichen Stelle im Sinne dieses Gesetzes stehen, gelten die §§ 79 bis 87 ThürBG entsprechend, soweit besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts, tarifvertragliche Regelungen oder Dienstvereinbarungen nichts Abweichendes regeln.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung, so bedarf diese der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer und Auszubildenden über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären.
(3) Die Verarbeitung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. Der Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts oder tarifvertragliche Regelungen gehen vor.
(4) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer öffentlichen Stelle erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt und die Frist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen abgelaufen ist, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Speicherung eingewilligt hat.
(5) Soweit personenbezogene Daten der Arbeitnehmer und Auszubildenden einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt werden.