SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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§ 24 - Übergangsregelung

¹Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. ²Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. ³Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021. ⁴Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt.