Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
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  3. Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen

§ 23 - Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

(1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die als Bestandsdaten
erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf 
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung
sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.


(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an

  1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihnen eine Erhebung der in Absatz
    1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz
    2 der Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder
  2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige
    Behörden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihnen eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Abwehr einer
    konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft
ersuchenden Stellen.


(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder
den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich
und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das
Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.


(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in
ihrem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf
ihre Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere
Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.