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§ 23 - Löschung personenbezogener Daten

(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679) 

Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt.