(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.
(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ihres oder seines Amtes entheben, wenn diese oder dieser eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Die Amtsenthebung wird mit der Zustellung der Urkunde durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten wirksam.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte der Dienststelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nimmt die Rechte und Pflichten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz wahr, wenn die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis geendet hat. § 21 Absatz 1 gilt in den genannten Fällen entsprechend.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Bezüge in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 6. Daneben werden der Familienzuschlag sowie sonstige Besoldungsbestandteile, Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält nach dem Ausscheiden aus dem Amt Versorgungsbezüge in sinngemäßer Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.