(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, darf die erhobenen Bestandsdaten und die erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die
in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird.
Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür
dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung
sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer
gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer
Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen
die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
- die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu
erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu
vollstrecken, - die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,
- eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht abzuwehren,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, - eine drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abzuwehren, wenn
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
gerichtete Straftat begehen wird, - eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder - eine schwere Straftat im Sinne von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu
verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die
Tat begehen wird,
- das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
- zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz
1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im
Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe
der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, zu erledigen, - die zu erhebenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, - die konkrete Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat beteiligt sein wird, und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer
Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder - das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die zu erhebenden
Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
- zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz
- das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
- im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und
die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im
Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe
der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder - dies im Einzelfall erforderlich ist, um
aa) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,
bb) eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht abzuwehren, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden,
cc) eine drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abzuwehren,
wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird,
dd) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen,
ee) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff) eine schwere Straftat im Sinne von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
- im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und
- die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen
ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkten für Schwarzarbeit
oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich
sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken, - die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
- § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
- einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und
Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach §
14 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst erforderlich ist, - den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
- zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das
Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder - zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in §
4 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter.
- zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden mit der Maßgabe, dass
- ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 1 die Verfolgung einer Straftat zum
Gegenstand hat, - ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Abwehr einer Gefahr für ein Rechtsgut von hervorgehobenem Gewicht zum Gegenstand hat,
- ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc die Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder die Verfolgung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz
2 der Strafprozessordnung zum Gegenstand hat, - ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
zum Gegenstand hat, - ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d und e und Nummer 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff zumindest die Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zum Gegenstand hat und - ein Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Nummer 5 die Verhütung einer Straftat nach
den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des
Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat.
Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt.
(5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder
den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich
und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das
Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in
ihrem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf
ihre Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere
Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.