SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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§ 21 - Kostenerhebung

(1) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. ²Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.

(2) ¹Die Staatsregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. ²Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, die nicht in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach in der Rechtsverordnung bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. ³Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 25 000 Euro erhoben.

(3) ¹Kosten für Untersuchungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f und h der Verordnung (EU) 2016/679 werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. ²Untersuchungen oder Beratungen einfacher Art und die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.

(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.

(5) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. ²Im Übrigen finden § 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. ¹

 

¹ § 21 geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)