(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies
- zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- sonst zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Bei der Videoüberwachung von Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs-, Bus- und Seilbahnverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a bis c der Datenschutz-Grundverordnung sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich oder dies gesetzlich geregelt ist.
(4) Werden durch eine Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die betroffene Person über eine Verarbeitung entsprechend Artikel 13 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu informieren, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird. § 12 gilt entsprechend.
(5) Das nach Absatz 1 gewonnene Bildmaterial und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen betroffener Personen, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Bis zur Aussonderung der Daten ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung einzuschränken.
(6) Überwacht ein Verantwortlicher zur Wahrnehmung einer Aufgabe systematisch, dauerhaft oder in einem eine Vielzahl von Personen betreffenden Umfang öffentlich zugängliche Bereiche und besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.
(7) Der Einsatz von Attrappen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig.