DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
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§ 21 - Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz; die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz muss die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen. Bewerber für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird vom Präsidenten des Landtages auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Er tritt trotz Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für zwölf Monate nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. Kommt er der Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, ist er zu entlassen.

(3) Eine Abwahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz vor Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig, wenn dieser eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abwahl bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Die Abwahl wird mit der Zustellung oder Aushändigung der Entlassungsurkunde des Präsidenten des Landtages wirksam.