(1) Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 beziehen sich auf die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie auf Verstöße gegen diese Vorschriften.
(2) ¹Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 1 bis Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz im Falle von Verstößen im Sinne von Absatz 1 diese mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. ²Gleichzeitig ist auch die zuständige Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten. ³Die Beanstandung nach Satz 1 soll auch die Maßnahmen darstellen, die die Verstöße beseitigen sollen. 4Die Stellungnahme ist vom Verantwortlichen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und der zuständigen Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
(3) ¹Die Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach Absatz 2 dieser Vorschrift übt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz gegenüber dem Verantwortlichen aus. ²Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen im Sinne von § 2 Absatz 1 übt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz die Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach Absatz 2 dieser Vorschrift gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ aus.
(4) ¹Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. ²Ihnen ist dabei insbesondere
- Auskunft auf die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
- jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
³In den Fällen des § 3 Absatz 1 dürfen die Befugnisse nach Satz 1 und Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. 4In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der Daten verarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihr gegenüber nicht offenbart werden.
(5) ¹Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist im Rahmen der ihr oder ihm durch § 16 Absatz 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. ²Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht der oder dem Landesbeauftragten gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen nur zu, soweit diese als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann sie oder er den Landtag, die Landesregierung und die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
(7) Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.
(8) Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz um die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder die Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen ersuchen.