SaechsDSDG — LDSG Sachsen
  1. Hilfe-Center
  2. LDSG
  3. SaechsDSDG — LDSG Sachsen

§ 20 - Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.