DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
  1. Hilfe-Center
  2. LDSG
  3. DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern

§ 20 - Mitwirkungspflicht

(1) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

(2) Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird.