Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
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  3. Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen

§ 19 - Technische und organisatorische Vorkehrungen

(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann.


(2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.


(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer
anzuzeigen.


(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene
Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen
    Einrichtungen möglich ist und
  2. diese gesichert sind gegen
    1. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
    2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind.


Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten
Verschlüsselungsverfahrens.