- Hilfe-Center
- LDSG
- HDSIG — LDSG Hessen
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Allgemeine Hilfen
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Robin Data ComplianceOS®
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DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
-
BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
-
TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
- BbgDSG – LDSG Brandenburg
- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
- HDSIG — LDSG Hessen
- HmbDSG — LDSG Hamburg
- LDSG-BW — LDSG Baden-Württemberg
- LDSG-RLP — LDSG Rheinland-Pfalz
- LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
- NDSG — LDSG Niedersachsen
- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 19 - Gerichtlicher Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten über Rechte nach Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 56 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
(2) Für Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 findet § 20 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) In Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte beteiligungsfähig.
(4) Für Klagen betroffener Personen gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person findet § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes können unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen sie betreffende verbindliche Entscheidungen der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vorgehen. Wenn die Behörde oder öffentliche Stelle eine verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeautragten nicht beachtet und nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gerichtlich gegen diese vorgeht, kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte die gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der getroffenen verbindlichen Entscheidung beantragen.
(6) Die Klage einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 14 Abs. 3 Nr. 4 hat aufschiebende Wirkung.