Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
  1. Hilfe-Center
  2. TTDSG
  3. Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten

§ 18 - Bereitstellen von Endnutzerdaten

(1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerdaten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über
einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen. 


(2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt verlangt werden. Das Entgelt
unterliegt in der Regel einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchsprüfungen von Entgelten. Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen, von dem
die Endnutzerdaten bereitgestellt werden, auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine
beträchtliche Marktmacht verfügt.


(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat unverzüglich nach einem Antrag
nach Absatz 1 und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.


(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten müssen vollständig sein und inhaltlich
sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne
Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entsprechende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen werden können.