SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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§ 18 - Besondere Pflichten

(1) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, das im Freistaat Sachsen tätig ist, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. ²Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. ³Er hat dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf das Amt erhält. ⁴Der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seiner Amtszeit von allen mit den Aufgaben seines früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen Tätigkeiten ab.

(3) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. ²Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er oder seine Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; nach Beendigung seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung des amtierenden Sächsischen Datenschutzbeauftragten erforderlich.