(1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Brandenburg, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ihr oder ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt.
(2) Soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten, bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Sie oder er ist auch Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen im Land Brandenburg.
(4) Die oder der Landesbeauftragte ist im Rahmen der ihr oder ihm durch die Absätze 1 und 3 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(5) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist die oder der Landesbeauftragte zu hören. Sie oder er ist über Planungen des Landes zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die oder der Landesbeauftragte kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Insbesondere kann sie oder er die Landesregierung und einzelne Mitglieder der Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
(6) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die oder der Landesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag, die Landesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten.
(7) Der Landtag, seine Ausschüsse oder die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ersuchen, Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachzugehen.