Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
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§ 17 - Endnutzerverzeichnisse

(1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift
in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar
oder über Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Auf Antrag können zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche eingetragen werden.
Dabei können die Antragsteller bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antragstellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1 darf ein Entgelt nicht erhoben werden.


(2) Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat Anschlussinhaber bei der Begründung des Vertragsverhältnisses über die
Möglichkeit zu informieren, seine Rufnummer, seinen Namen, seinen Vornamen und seine
Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen.


(3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine Rufnummer, sein
Name, sein Vorname und seine Anschrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgeltlich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht werden.


(4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien sind verpflichtet, die gemäß § 18
Absatz 1 übermittelten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder gelöschte Daten aus
den Verzeichnissen zu entfernen und Berichtigungen vorzunehmen.