(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(3) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhält Amtsbezüge in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 gemäß der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ²Im Übrigen finden die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(4) ¹Für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. ²Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge sowie sonstiger Fürsorgeleistungen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. ³Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
(5) ¹Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
- die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
- die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
- die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
- die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
- den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.
²Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.