- Hilfe-Center
- LDSG
- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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Allgemeine Hilfen
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Robin Data ComplianceOS®
-
DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
-
BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
-
TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
- BbgDSG – LDSG Brandenburg
- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
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- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 16 - Ernennung und Amtszeit
(1) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. ²Wählbar ist, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfüllt und über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügt. ³Der Präsident des Landtages kann die Staatsregierung um Vorschläge ersuchen. ⁴Der Gewählte ist vom Präsidenten des Landtages zu ernennen.
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte leistet vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, Verfassung und Recht zu achten und zu verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen zu üben.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) ¹Die Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten beträgt sechs Jahre. ²Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) ¹Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. ²Ob eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/679 vorliegt, entscheiden die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften. ³Das Antragsrecht zur Einleitung eines solchen Verfahrens übt hinsichtlich des Sächsischen Datenschutzbeauftragten der Präsident des Landtages aus.
(5) ¹Für den Fall seiner Verhinderung bestimmt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen Stellvertreter. ²Die Vertretungsbefugnis besteht nach Ende der Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers fort.