SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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§ 15 - Errichtung

(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Staatsbehörde mit Dienstsitz in Dresden.

(2) Die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind Beamte und Beschäftigte des Freistaates Sachsen.

(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Vorgesetzter und oberste Dienstbehörde seiner Mitarbeiter.

(4) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ernennt und entlässt seine Beamten. ²Ihm obliegt auch die Einstellung und Entlassung seiner Beschäftigten. ³Die personelle und sachliche Ausstattung erfolgt im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligten Stellen und Mittel.

(5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.