(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 BDSG für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. In Ergänzung zu der Regelung in Artikel 52 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung hat die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch für die Dauer von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Amtszeit von allen mit den Aufgaben ihres früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten abzusehen.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags eingerichtet und hat die Stellung einer obersten Landesbehörde mit Sitz in Mainz. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(5) Das Personal untersteht der Dienstaufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Das Recht der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten und dritten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, sowie des vierten Einstiegsamtes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 übt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus. Für Beamtinnen und Beamte des vierten Einstiegsamtes ab der Besoldungsgruppe A 16 übt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags dieses Recht auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus. Beamtinnen und Beamte können nur im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu dieser oder diesem versetzt oder abgeordnet werden. Für die sonstigen Bediensteten gelten die Sätze 2 und 4 entsprechend.