- Hilfe-Center
- LDSG
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
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Allgemeine Hilfen
-
Robin Data ComplianceOS®
-
DSGVO
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 – Grundsätze
- Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Kapitel 5 – Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer / internationale Organisationen
- Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Erwägungsgründe
-
BDSG
- Teil 1 – Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Teil 1 – Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 1 – Kapitel 3 – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- Teil 1 – Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Teil 1 – Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
- Teil 1 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 2 – Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 2 – Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- Teil 2 – Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 2 – Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- Teil 2 – Kapitel 5 – Sanktionen
- Teil 2 – Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- Teil 3 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
- Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Teil 3 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
- Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Teil 3 - Kapitel 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- Teil 3 - Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
- Teil 4 - Besondere Bestimmungen
-
TDDDG
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 - Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation
- Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
- Teil 2 - Kapitel 3 - Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Anrufweiterschaltung
- Teil 2 - Kapitel 4 - Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
- Teil 3 - Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen
- Teil 3 - Kapitel 2 - Endeinrichtungen
- Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
-
LDSG
- BayDSG – LDSG Bayern
- BbgDSG – LDSG Brandenburg
- BlnDSG – LDSG Berlin
- BremDSGVOAG – LDSG Bremen
- DSAG LSA – LDSG Sachsen-Anhalt
- DSG M-V – LDSG Mecklenburg-Vorpommern
- DSG NRW – LDSG Nordrhein-Westfalen
- HDSIG — LDSG Hessen
- HmbDSG — LDSG Hamburg
- LDSG-BW — LDSG Baden-Württemberg
- LDSG-RLP — LDSG Rheinland-Pfalz
- LDSG-SH — LDSG Schlesweig-Holstein
- NDSG — LDSG Niedersachsen
- SaechsDSDG — LDSG Sachsen
- DSG SL — LDSG Saarland
- ThuerDSG — LDSG Thüringen
§ 15 - Errichtung
(1) Die Aufsichtsbehörde wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages errichtet. Die Aufsichtsbehörde führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Die Landesbeauftragte für den Datenschutz“ oder „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“.
(2) Die notwendigen Personal- und Sachmittel, die der Aufsichtsbehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind, sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 27 Absatz 2 , § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Aufsichtsbehörde werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Mitglied der Aufsichtsbehörde) durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit dem Mitglied der Aufsichtsbehörde versetzt oder abgeordnet werden. Dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten ist das Mitglied der Aufsichtsbehörde, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt sicher, dass das Mitglied der Aufsichtsbehörde sein eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds der Aufsichtsbehörde untersteht.
(4) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde regelt seine Stellvertretung selbst. Diese führt die Geschäfte, wenn das Mitglied der Aufsichtsbehörde an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und es nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.