SaechsDSDG — LDSG Sachsen
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§ 14 - Zuständigkeit

(1) ¹Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. ²Er überwacht bei den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen.

(3) ¹Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt, bleiben die Vorschriften zu dem Beauftragten für den Datenschutz im Sächsischen Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. ²Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu nicht-journalistischen Zwecken ist der Sächsische Datenschutzbeauftrage Aufsichtsbehörde.