HDSIG — LDSG Hessen

§ 13 - Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht bei den öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sowie deren Auftragsverarbeitern die Anwendung dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Neben den Aufgaben nach Art. 57 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 hat die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte die Aufgaben,

  1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
  2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche besondere Beachtung finden,
  3. den Landtag, die im Landtag vertretenen Fraktionen, die Landesregierung, die Kommunen und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
  4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren,
  5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
  6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Art. 55 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
  7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
  8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
  9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und
  10. Beratung in Bezug auf die in § 64 genannten Verarbeitungsvorvorgänge zu leisten.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 nimmt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte zudem die Aufgaben nach § 52 Abs. 7 auch in Verbindung mit § 51 Abs. 4, § 53 Abs. 7 und § 55 wahr.

(3) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte beobachtet die Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der öffentlichen Stellen, insbesondere ob diese zu einer Verschiebung in der Gewaltenteilung zwischen den Verfassungsorganen des Landes, zwischen den Organen der kommunalen Selbstverwaltung oder zwischen der staatlichen Verwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung führen. Sie oder er soll Maßnahmen anregen, die geeignet erscheinen, derartige Auswirkungen zu verhindern.

(4) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist

  1. zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
    1. § 38 und
    2. Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie
  2. zuständige Stelle für die Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 539).

(5) Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Handeln der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit.

(6) Zur Erfüllung der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Aufgabe kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag oder einen seiner Ausschüsse, die Landesregierung, die Kommunen, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Landtags oder eines seiner Ausschüsse, der Landesregierung, der Kommunen, sonstiger Einrichtungen und Stellen geht die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes nach.

(7) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(8) Zur Erfüllung der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anderen Aufsichtsbehörden Informationen übermitteln und ihnen Amtshilfe leisten.

(9) Für die Erfüllung der Aufgaben und Gewährung der Auskunft nach § 80 Abs. 1 erhebt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und § 88 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz.

(10) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist für die betroffene Person verwaltungskostenfrei. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte eine Gebühr auf der Grundlage der Anlage zu diesem Gesetz verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(11) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu ändern.