(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung durch Hochschulen und andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen für Forschungsvorhaben auch ohne Einwilligung zulässig, soweit die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung erheblich überwiegen.
(2) Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person gemäß § 11 Absatz 2 vor. Sofern und sobald es die wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder die statistischen Zwecke ermöglichen, sind die zu diesen Zwecken verarbeiteten besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu anonymisieren. Sofern dies nicht sofort der Fall ist, sind die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert zu speichern, soweit es der Forschungs- oder Statistikzweck erlaubt. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist.
(3) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 , auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 , auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 , sämtlich in der jeweils geltenden Fassung, besteht nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung der Rechte für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016 in der jeweils geltenden Fassung besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Veröffentlichung für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.