Teil 2 - Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten
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§ 11 - Einzelverbindungsnachweis

(1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Auf Wunsch
dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei
entscheidet der Endnutzer, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei einem Teilnehmeranschluss
im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber in Textform erklärt
hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nutzen, darüber informiert hat und künftige Mitnutzer des Teilnehmeranschlusses unverzüglich
darüber informieren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses die Verkehrsdaten
nach Satz 1 zur Erteilung des Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben werden.


(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem Anschlussinhaber die Verkehrsdaten
nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch für einen Mobilfunkanschluss.

(3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Inhaber des Teilnehmeranschlusses in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und
dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.

(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der
Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm
in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von
denen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.

(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu
Anschlüssen erkennen lassen,

  1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisationen in sozialen oder kirchlichen
    Bereichen sind, die grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die
    selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterliegen, und
  2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.

(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 dienen neben den in § 203
Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt
die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie die Aufgabenbestimmung
nach Absatz 5 Nummer 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im
automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die
Einzelverbindungsnachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Abrechnungsverfahren anzuwenden.